SATZUNG

Die Satzung in ihrer Fassung vom 25. August 2011.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft CineTechnik Bayern e.V. (CTB).
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" von § 52 Abs. 2 Ziff. 1 der Abgabenordnung und "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb ausgerichtet.
  2. Zweck des Vereins ist die Schaffung einer Plattform für den Informationsaustausch der in allen Bereichen der internationalen Film- und Kinotechnik sowie in Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen. Im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftsförderung hat der Verein sich zur Aufgabe gestellt, Initiativen zur Weiterentwicklung Bayerns als Zentrum der Cinetechnik und Postproduktion sowie dafür relevanter Methoden zu unterstützen. Insbesondere soll dieser Zweck erreicht werden durch:
    1. die ideelle Trägerschaft der Cinetechnikmesse cinec,
    2. die Organisation und Verleihung des cinecAwards, der für besondere Innovationen im Bereich der Cinetechnik und deren Methoden vergeben wird.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufgabe seiner Zwecke ist das verbleibende Vermögen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zuzuwenden, die nach ihrer Satzung die Zwecke des § 2, Abs. 1 verfolgt (Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt gefasst werden).

§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel

  1. Die vom Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Mittel werden durch die Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
  2. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung fest.
  3. Die Vereinsmittel dürfen nur dem Vereinszweck entsprechend und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verwendet werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer Interesse am Zweck des Vereins hat. Dies können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand des Vereins den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Beschluss des Vorstandes festgelegten Datum, falls ein solches nicht genannt wird, mit dem Tag des Vorstandsbeschlusses.
  4. Zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragspflicht können Personen, die sich um die Cinetechnik und die Förderung öffentlicher Angelegenheiten im Zweckbereich des Vereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstüt­zen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu verfolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Anwesende Mitglieder dürfen bis zu zwei abwesende Mitglieder vertreten.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen,
    2. durch Austrittserklärung des Mitglieds,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Verlust der Rechtsfähigkeit auf andere Weise.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Kalenderjahresende dem Vorstand mitzuteilen. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Ausschluss kann wegen eines Verhaltens, das die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erklärt werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten, von der Absendung der Mahnung an, in vollem Umfang entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann Beiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

III. Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9
Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Nach § 26 BGB vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gemäß § 11 der Satzung. Ihm obliegt insbesondere Entscheidungen über die Durchführung von Aufträgen und über die Verwendung der Mittel zu treffen, die dem Verein zugeflossen sind. Er legt die allgemeinen Leitlinien fest, nach denen der einzelne Auftrag auszuführen ist.
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet bei seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Eingehung von Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 2.500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) die vorherige schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich ist.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres,
    3. wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
    2. den Jahresbericht des Vorstands und die Rechnungsprüfung,
    3. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
    4. die Wahl von Ehrenmitglieder,
    5. die Wahl des Vorstandes,
    6. die Genehmigung der Jahresrechnung,
    7. die Entlastung des Vorstands,
    8. die Änderung der Satzung,
    9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    10. Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
    11. Berufungen abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft (vgl. § 3 Abs. 3),
    12. die Auflösung des Vereins.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung dafür nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Die Einladung zu Versammlung muss einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
  9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

IV. Auflösung des Vereins

§ 11
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen erhält die Werner-Friedmann-Stiftung.
  4. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.02.2002 errichtet und mit Mitgliederbeschluss am 11.08.2008 erstmalig geändert.

§ 12
Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist München.